Kompetenzen der Kanzlei für Pflegerecht Markus Karpinski (Foto, Urheber: Dirk Kaltenhäuser)

WIR BETREUEN UNSERE MANDANTEN BUNDESWEIT.

Elternunterhalt

Hat man die Eltern unter erheblichen Strapazen mit einem Heimplatz, Pflegewohngeld und Hilfe zur Pflege versorgt, so wird man selbst vom Sozialamt angegangen. Man sei das Kind des Hilfebedürftigen und als solches nach § 1601 ff. BGB zu Unterhalt aus Einkommen und Vermögen verpflichtet und müsse nun Auskunft geben, indem man den beigefügten Fragebogen ausfülle.

Dies macht Angst. Wie viel Geld verbleibt mir zum Leben? Was ist mit meinem Einfamilienhaus / Eigentumswohnung, mit meinem PKW? Was passiert mit meiner Lebensversicherung und sonstiger Altersvorsorge? Gibt es Schonvermögen und falls ja, wie hoch ist es? Ist das Schwiegerkind auch unterhaltspflichtig? Hat das Sozialamt recht, wenn es schreibt, dass ich nun keine finanziellen Verpflichtungen (Darlehen, Leasing etc.) mehr eingehen kann, ohne dass das Sozialamt diese genehmigt?

Das Gesetz gibt keine Berechnungsformel für den Elternunterhalt vor. Stimmt dann überhaupt die Berechnung des Sozialamtes mit den Berechnungsvorgaben der Gerichte überein?

Wie können Sie Ihr Einkommen und Vermögen vor dem Zugriff des Sozialamtes schützen? Wie verteilt sich die Elternunterhaltspflicht bei mehreren Kindern?

Bei einer Beratung beantworten wir Ihnen nicht nur all diese Fragen, sondern wir unterstützen Sie auch bundesweit bei der Durchsetzung Ihres Rechts.

Sollten Sie in diesem Zusammenhang auch noch Fragen zu Schenkungsrückforderungen, Wohnrechten, Nießbrauchsrechten, Vorsorgevollmachten und zur Patientenverfügung haben, so beantworten wir diese gleich mit.

Wir erklären Ihnen auch, wann Ihre Eltern Anspruch auf die staatlichen Leistungen wie z.B. Hilfe zur Pflege, Pflegewohngeld und Pflegegeld haben.